„Rest an die Verwandten“ – Was ist bei einem Testament zu beachten?
- Von Silvia
Wir freuen uns heute mit euch diesen wunderbaren Brief von unserem Nutzer Christian Roth an seine Erbtante Margrit teilen zu dürfen. Christian ist 44 Jahre alt und wohnt zusammen mit seiner Familie in Würenlingen AG, Schweiz. Er ist Redakteur einer Lokalzeitung und beruflich wie privat an Familiengeschichten interessiert. Aufgewachsen ist er in Mühlethal AG, wo seine Familie seit mindestens 250 Jahren sesshaft war; auch der in diesem Artikel erwähnte Ururgroßvater Bernhard Roth.
Zudem lernen wir von Christian was man alles beachten sollte, wenn man ein Testament schreibt. Und nun viel Spaß beim Lesen!
„Liebe Margrit,
ich hoffe, du hast nichts dagegen, dass ich dir hier so öffentlich schreibe. In einem eingeschriebenen Brief, den ich kürzlich vom Bezirksgericht erhielt, habe ich erfahren, dass du letztes Jahr im Alter von 90 Jahren im Altersheim verstorben bist. Zuerst dachte ich an eine Verwechslung, bis ich im sieben seitigen „Verzeichnis der gesetzlichen Erben“ unter Position 1.4.1.1.1. meinen Namen entdeckte: „Roth Christian, Cousin 3. Grades“, mit meinem Geburtsdatum und meiner Wohnadresse.
In etwas altertümlicher aber schöner, gut lesbarer Schrift hast du bereits vor zehn Jahren dein Testament niedergeschrieben und einiges vorbestimmt. Wer für die Trauerfeier kontaktiert werden muss, dass diese „im engsten Kreis“ stattzufinden habe und erst danach eine Todesanzeige in der Lokalzeitung erscheinen solle. Deine Möbel hast du dem Seniorenzentrum vermacht.
Weiter schreibst du: „Nach Bezahlung sämtlicher Kosten für Bestattung ist mein Vermögen wie folgt aufzuteilen“ und zählst acht Hilfswerke auf, die jeweils 5 oder 10 Prozent deines Geldes erhalten sollen. Ausserdem bekommen zwei Frauen, die sich um dich gekümmert haben, noch einen Geldbetrag. Zuunterst steht: „Rest an die Verwandten“. Ob du gewusst hast, was du damit auslöst? Das war sicher ein spannender Auftrag für das Zivilstandsamt, all die Erben ausfindig zu machen. 67 eingeschriebene Briefe gingen raus, einige davon nach Deutschland, Frankreich und sogar Kenia. Gekostet hat das Erbenverzeichnis 2865 Franken, teilt der Gerichtspräsident uns Erben mit.
Wie ich in den Unterlagen sehe, warst du ledig, hattest keine Kinder und deine Eltern sind längst verstorben. Deine Geschwister sind ebenfalls ohne Nachkommen verstorben. Deshalb kommen nun die «Erben des grosselterlichen Stammes» zum Zuge, anstelle des «vorverstorbenen Grossvaters mütterlicherseits, Roth Bernhard».
Als Ahnenforscher weiss ich, dass dieser Bernhard mein Ururgrossvater war. Er hatte – neben deiner Mutter – sieben weitere Kinder, die auf der Liste aufgeführt sind. Einige der 67 Erben sind in deinem Alter, wie mein Grossonkel, der dein Cousin war und bis heute im Haus wohnt, das eurem gemeinsamen Grossvater Bernhard gehört hatte. Da mein Grossvater und mein Vater bereits verstorben sind, erben meine beiden Schwestern und ich an ihrer Stelle.
Natürlich habe ich mich bei meinen Verwandten nach dir erkundigt und einige von ihnen haben dich noch persönlich gekannt. Dein Elternhaus im Nachbarort kenne ich gut, denn dort bin ich früher auf dem Weg von meinem Elternhaus zu meinen Grosseltern oft vorbeigefahren.
Wie viel Geld du hinterlassen hast, weiss ich noch nicht. Auf jeden Fall habe ich schon mal ausgerechnet, dass mir von den 50 Prozent, die nicht an die Hilfswerke gehen, ein 252stel zusteht. Gefreut hat mich, dass du überhaupt an uns Verwandte gedacht hast und dass ich nun meine Ahnenforschung auf MyHeritage wieder um ein paar Namen und Daten erweitern konnte. Selbstverständlich habe ich auch deinen Namen erfasst, ist doch Ehrensache!
Ein letzter Gruss
Dein Erbe Christian Roth“
Was ist bei einem Testament zu beachten?
Für den Fall seines Todes kann jedermann Anordnungen treffen, wie sein Nachlass zu verteilen ist. Um ein gültiges Testament zu erlassen, muss eine Person mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Das Schweizer Zivilgesetzbuch ZGB sieht folgende Möglichkeiten vor:
1. Das eigenhändige Testament
Dieses ist vom Erblasser handschriftlich niederzuschreiben und mit Ort, Datum sowie seiner Unterschrift zu versehen. Es kann jederzeit widerrufen, abgeändert oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Das eigenhändige Testament kann zuhause aufbewahrt werden.
2. Das öffentliche Testament
Es muss unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor einem urkundsberechtigten Notar erfolgen, der das Testament dann bei sich aufbewahrt.
3. Das Nottestament
In Notsituationen, wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, sein Testament eigenhändig zu schreiben, ist auch ein Nottestament möglich. Zwei Zeugen sind dafür nötig und der letzte Wille muss umgehend schriftlich festgehalten und an ein Gericht weitergeleitet werden. Im Militärdienst kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.
Aufwendige Suche nach Verwandten
Wer nahe Angehörige hat, muss folgendes beachten: Für die Nachkommen gilt ein Pflichtteil von drei Vierteln, für Eltern, überlebende Ehepartner und eingetragene Partner die Hälfte. Von der Wahrung des Pflichtteilsrechts kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden.
Hat hingegen jemand keine näheren Verwandten mehr, ist es sinnvoll, sein Vermögen vollständig an bestimmte Personen, Vereine oder Hilfswerke zu vererben.
Hat ein Verstorbener nicht sein ganzes Vermögen verteilt (so wie meine Tante Margrit), hat nämlich die Gemeinde die Pflicht, alle Erbberechtigten ausfindig zu machen. Dies kann sehr aufwendig sein, speziell wenn ein Teil der Verwandten im Ausland lebt. Besonders wenn nicht mehr viel Geld vorhanden ist, kommt es vor, dass nach Bezahlung aller Spesen am Schluss nur noch unbedeutende Beträge an die Erben gehen.
Nachkommen, Eltern, Großeltern, Gemeinde
Ohne Testament kommen die gesetzlichen Erben in dieser Reihenfolge zum Zug:
1. Die Nachkommen. Der überlebende Ehepartner (oder Partner in einer eingetragenen Partnerschaft) erhält die Hälfte des Erbes.
2. Sind keine Nachkommen vorhanden, kommt der elterliche Stamm zum Zug, also die Eltern zu gleichen Teilen oder an ihrer Stelle die Geschwister des Verstorbenen. Partner erhalten in diesem Fall drei Viertel der Erbschaft. Sind weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden, geht die gesamte Erbschaft an den überlebenden Partner.
3. Der großelterliche Stamm, also die Großeltern, blutsverwandte Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins.
4. Das Gemeinwesen: „Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.